Nebenabreden / Nebenvereinbarungen

Nebenabreden / Nebenvereinbarungen zu Beurkundungsbedürftigen Verträgen sind in den meisten Fällen unwirksam und können darüber hinaus zur Unwirksamkeit des gesamten notariellen Vertrages führen. Deshalb sollten solche Abreden und Vereinbarungen vermieden und stattdessen alle Abreden und Vereinbarungen zwischen den Beteiligten stets mitbeurkundet werden. Dies gilt insbesondere bei der Beurkundung durch einen Notar bedürfenden Immobilienkaufverträgen.



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