Minderjährige

Auch Minderjährige können Beteiligte an einer notariellen Beurkundung sein. In vielen Fällen bedarf es bei Beteiligung Minderjähriger eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers (z.B., wenn der Minderjährige einen Vertrag mit seinen Eltern oder einem Elternteil schließt, insbesondere bei der Übertragung von Immobilien von Eltern/-teilen an ihre minderjährigen Kinder) und/oder – abhängig von der Art des Rechtsgeschäfts – der familiengerichtliche Genehmigung. Letztere wird im Falle der Erforderlichkeit von Notar eingeholt. Wenn ein Ergänzungspfleger benötigt wird, weist der Notar hierauf rechtzeitig vor Beurkundung hin, so dass der Ergänzungspfleger noch vor Beurkundung gerichtlich bestellt werden kann; notfalls ist aber auch eine nachträgliche Genehmigung/Nachgenehmigung möglich.



« Zurück Glossar & FAQ
Weitere Glossar Themen