Nießbrauch / Nießbrauchrecht
Grundsätzlich können an vielen Sachen Nießbrauchrechte begründet werden. In der notariellen Praxis spielt der Nießbrauch vor allem mit Blick auf Immobilien eine große Rolle. Im Vergleich zum Wohnungsrecht / Wohnrecht, das lediglich dazu berechtigt, eine Immobilie (ggf. auch nur teilweise) selbst zu bewohnen, handelt es sich bei dem Nießbrauchrecht um ein umfassendes Nutzungsrecht, d.h. der Nießbrauchsberechtigte kann die mit dem Nießbrauch belastete Immobilie selbst bewohnen, oder aber auch vermieten etc.
Das Nießbrauchrecht ist dabei ein persönliches Recht, d. h. der Berechtigte kann das Nießbrauchrecht nicht veräußern oder vererben. Es erlischt vielmehr in der Regel mit dem Tod des Nießbrauchberechtigten.
Das Nießbrauchrecht an einer Immobilie sollte stets im Grundbuch gewahrt werden, um bei einem Eigentümerwechsel das Nießbrauchrecht auch gegenüber dem neuen Eigentümer durchsetzen zu können. Hierzu muss die Bestellung des Nießbrauchrechts entweder notariell beurkundet oder aber zumindest vom Notar beglaubigt bestellt werden. Bei der Begründung des Nießbrauchrechts kann auch die Kostentragung mit Blick auf die vom Nießbrauchrecht erfasste Immobilie individuell geregelt werden.
Besondere Bedeutung kommt der Bestellung von Nießbrauchrechten zu, wenn Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (meist aus steuerlichen Gründen) übertragen werden, der übergebende Teil die zu übergebende Immobilie aber weiter nutzen können soll. In diesem Fall mindert das Nießbrauchrecht ferner den Wert der Schenkung, sodass Freibeträge effizienter genutzt werden können.