Ehevertrag

Ein Ehevertrag kann vor Eheschließung, unmittelbar danach der auch noch zu einem späteren Zeitpunkt während der Ehe geschlossen  (oder abgeändert) werden.  Im Gegensatz zu reinen Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung können sich Eheleute in einem Ehevertrag sowohl Regeln für die Ehe als auch für den Fall einer eventuellen Trennung und / oder Scheidung geben. Regelmäßige Inhalte eines Ehevertrages sind Vereinbarungen zu einem vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand  (z.B. Gütertrennung,  Gütergemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft) Vereinbarungen zur Erfüllung etwaiger Zugewinnausgleichsansprühe im Scheidungsfall Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfall Vereinbarungen mit Blick auf einen etwaigen späteren Versorgungsausgleich im Scheidungsfall, Unterhaltsregelungen (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Erbrechtliche Regelungen (vom Erbverzicht und/oder Pflichtteilsverzicht bis zur Verbindung mit einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag Vereinbarungen zur Kinderbetreuung, zur Namensführung und zur sonstigen Lebensführung. Bei Eheleuten mit Auslandsbezug kann ferner eine Rechtswahl in Betracht kommen. Ein Ehevertrag bedarf dabei nach deutschem Recht in jedem Fall der Beurkundung durch einen Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien; Stellvertretung ist jedoch möglich.



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