Unterhalt wegen Alters
Der Anspruch auf Unterhalt wegen Alters ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Er greift spätestens, wenn die Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente der öffentlichen Rentenversicherung erreicht ist, sowie im Fall altersbedingter Erwerbsunfähigkeit mit Blick auf eine angemessene Erwerbstätigkeit. Wollen die (zukünftigen) Eheleute in einem notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag oder in einer notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung auf diese Form des nachehelichen Unterhalts verzichten, berät der Notar gerne, ob ein solcher Verzicht im Einzelfall wirksam vereinbart werden kann.
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