Nachehelicher Unterhalt

Nach Rechtskraft der Scheidung muss grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst sorgen. § 1569 BGB normiert insoweit den Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach ist nachehelicher Unterhalt nur zu leisten, wenn der geschiedene Ehegatte hierfür nicht selbst sorgen kann.

Die einzelnen Unterhaltstatbestände mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt richten sich nach den §§ 1569 ff. BGB. Maßgebend sind

Daher genügt nicht einfach der Nachweis eines Mangels bei der Deckung des Unterhaltsbedarfs. Jedoch wird dieser Grundsatz durch die nach der Scheidung fortwirkende Mitverantwortung der Ehegatten eingeschränkt und durch die sieben im Gesetz enthaltenen Unterhaltstatbestände weitgehend durchbrochen, die zwar eigentlich enumerativ, aber letztlich doch sehr weitreichend sind, zumal § 1576 BGB einen Unterhalt aus Billigkeitsgründen vorsieht und damit einen Auffangtatbestand schafft.

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung begründet auch beim nachehelichen Unterhalt für beide früheren Ehegatten eine gegenseitige Unterhaltsobliegenheit:

Der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung setzt allerdings keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Ehe und der Bedürftigkeit voraus. Andererseits bedingt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, dass grundsätzlich die Unterhaltstatbestände ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ohne zeitliche Lücke (sog. „Unterhaltskette“) gegeben sein müssen. Dies ergibt sich aus den Einsatzzeiten für die einzelnen Unterhaltstatbestände (§§ 1571, 1572, 1573 Abs. 3 BGB). Damit soll sichergestellt werden, dass für die Unterhaltsleistungen ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Ehe bestehen muss. Dabei genügt jedoch das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzung, während die Unterhaltskette nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Berechtigte erst später bedürftig wird oder der Anspruch zunächst wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht gegeben war. Ausreichend ist auch, wenn nacheinander verschiedene Unterhaltstatbestände eingreifen (z. B. Kinderbetreuung, anschließend Aufstockungsunterhalt). Weiter ist zu beachten, dass die Unterhaltstatbestände in einem bestimmten Konkurrenzverhältnis stehen.

Zum nachehelichen Unterhalt können in einem notariellen (beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag oder in einer notariellen (beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung unter Umständen vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden. Der Notar berät in diesem Zusammenhang gerne.

Die einzelnen Unterhaltstatbestände, hinsichtlich der eine ehevertragliche Regelung denkbar ist, sind

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