Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Der Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Er greift bei krankheitsbedingten Erwerbsbeeinträchtigungen eines geschiedenen Ehegatten (verglichen zu angemessener Erwerbstätigkeit). Wollen die (zukünftigen) Eheleute in einem notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag oder in einer notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung auf diese Form des nachehelichen Unterhalts verzichten, berät der Notar gerne, ob ein solcher Verzicht im Einzelfall wirksam vereinbart werden kann.



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