Unterhaltsverzicht
In notariell zu beurkundenden Eheverträgen sowie Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen können Eheleute – unter Umständen – auf etwaige gegenseitige nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichten. Ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt ist im Voraus indessen unzulässig, d. h. nur für die Vergangenheit möglich. Ebenfalls unzulässig ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt, da dies einen Vertrag zulasten Dritter (des/der Kind/er) darstellen würde.
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