Verschmelzung (Fusion)

Die Verschmelzung ist im Gesellschaftsrecht die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger auf einen anderen, entweder schon bestehenden Rechtsträger (Verschmelzung zur Aufnahme) oder neu zu gründenden Rechtsträger (Verschmelzung zu Neugründung) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung der/des übertragenden Rechtsträger/s ohne Abwicklung, in deren Rahmen den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers im Wege eines Anteilstausches Beteiligungen an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger gewährt werden. Der Verschmelzungsbeschluss und nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Sodann erfolgt die notariell zu beglaubigende Handelsregisteranmeldung.



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