Vorlagesperre

Im Rahmen von zwingend Beurkundungsbedürftigen Immobilienkaufverträgen wird der Notar regelmäßig angewiesen, die Eintragung des Eigentumswechsels (Auflassung) erst zu veranlassen, wenn der Käufer den Kaufpreis gezahlt und der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat und die sonstigen Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung vorliegen (z.B. Vorliegen etwa erforderlicher Genehmigungserklärungen, Negativatteste oder Verzichtserklärungen sowie Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts). Bis zu diesem Zeitpunkt besteht eine sogenannte Vorlagesperren.

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