Testamentsvollstreckung /Testamentsvollstrecker
Ein Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) Testamentsvollstreckung (gegebenenfalls auch nur Vermächtnisvollstreckung) anordnen, um die korrekte Umsetzung seines letzten Willens / seiner letztwilligen Verfügungen sicherzustellen. Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann die Zerschlagung des Nachlasses und der Zugriff Dritter auf den Nachlass verhindert werden. Aus letzterem Grunde ist die Testamentsvollstreckung beispielsweise fester Bestandteil von Bedürftigentestamenten, Geschiedenentestamenten und Behindertentestamenten. Häufigster Fall der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers/Anordnung der Testamentsvollstreckung ist jedoch das Vorhandensein minderjähriger Erben. In diesem Fall wird meist angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres des minderjährigen Erben den Nachlass verwalten, dem minderjährigen Erben einen angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass gewähren und insbesondere eine Ausbildung finanzieren soll. Darüber hinaus kann eine Testamentsvollstreckung bei einer Unternehmensnachfolge, d.h. wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört, nützlich sein.
Der Testamentsvollstrecker ist letztlich nicht Vertreter des Erben oder des Nachlasses, sondern Verwalter des Nachlasses, der einzig und allein den Willen des Erblassers vollstreckt. Hierzu nimmt er den Nachlass in Besitz, begleicht er etwaige Nachlassverbindlichkeiten, erfüllt er etwa ausgesetzte Vermächtnisse, überwacht er etwaige testamentarische Auflagen, verteilt er den Nachlass entsprechend dem Willen des Erblassers unter den Erben etc.
Den Testamentsvollstrecker kann der Erblasser selbst bestimmen. Andernfalls erfolgt eine Benennung durch das Nachlassgericht. Der ein Testament oder einen Erbvertrag beurkundenden Notar scheidet als Testamentsvollstrecker aus, denn ein Notar darf seine eigene Einsetzung als Testamentsvollstrecker nicht beurkunden. Darüber hinaus ist im Notar die Wahrnehmung der Aufgaben eines Testamentsvollstreckers jedoch nicht grundsätzlich versagt
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