Vormerkung
Die Vormerkung ist ein dingliches Sicherungsmittel im Grundbuchrecht. Mit ihr kann ein schuldrechtliches Recht auf Eintragung, Inhaltsänderung oder Löschung eines Rechts an einer Immobilie oder an einem Grundstücksgleichen Recht (Grundstück, Sondereigentum, Wohnungseigentum, Teileigentum, Grundstücksgleichen Recht, Erbbaurecht etc.), aber auch an einem Grundstücksrecht, im Grundbuch gesichert werden.
Die bekannteste und in der Notarpraxis häufigste Vormerkung ist die Auflassungsvormerkung, d.h. die Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs des Erwerbers aus beispielsweise einem Immobilienkaufvertrag. Durch die Auflassungsvormerkung wird das Grundstück gewissermaßen für den Käufer reserviert. An ihm vorbei kann nach Eintragung der Auflassungsvormerkung kein dingliches Recht mit Wirkung gegenüber dem Käufer am gekauften Grundstück mehr begründet werden. Erst recht scheitert eine Veräußerung an einen anderen Käufer.
Der Bestand und der Umfang einer Vormerkung hängen von dem Bestand des gesicherten Anspruchs ab (Akzessorität). Sie entsteht im Übrigen erst durch Eintragung im Grundbuch. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Bewilligung des Eigentümers und eines entsprechenden Eintragungsantrages, die zumindest der öffentlichen/notariellen Beglaubigung bedürfen, bei notariell Beurkundungspflichtigen Immobilienkaufverträgen aber regelmäßig mitbeurkundet werden.
Auch die Löschung einer Vormerkung bedarf einer entsprechenden Bewilligung und eines entsprechenden Antrages. Die Vormerkung wird obsolet und ist damit löschungsfähig, wenn der durch sie gesicherte dingliche Anspruch im Grundbuch vollzogen ist.
Aufgrund der Akzessorität der Vormerkung ist die Vormerkung selbst selbständig nicht übertragbar. Übertragen werden kann aber der mit ihr gesicherte Anspruch. In diesem Fall geht die Vormerkung mit dem gesicherten und abgetretenen Anspruch auf den jeweiligen Erwerber über.