Wiederverheiratungsklausel

In gemeinsamem letztwilligen Verfügungen (notariell Beurkundungspflichtigen Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten, insbesondere Berliner Testamenten, bei denen ebenfalls eine notarielle Beurkundung anzuraten ist) setzen sich Eheleute oft gegenseitig zu Alleinerben ein (Erbeinsetzung), so dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten der längerlebende Ehegatte Alleinerbe des erstversterbenden Ehegatten wird. Erst nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten sollen sodann regelmäßig die (gemeinsamen) Kinder zu Erben berufen sein (Schlusserben).

Gerade, wenn ein Ehegatte jung verstirbt, besteht jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der längerlebende Ehegatte erneut eine Ehe eingehen und mit dem neuen Ehegatten ein gewisses Vermögen aufbauen wird. Aufgrund der Bindungswirkung des mit dem vorgehenden Ehegatten errichteten gemeinschaftlichen Testaments bzw. des mit dem vorgehenden Ehegatten geschlossenen Erbvertrages, die spätestens nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten eintritt, könnte der längerlebende Ehegatte dem neuen Ehegatten nichts mehr von Todes wegen hinterlassen. Ist dies nicht gewollt, kann einer Wiederverheiratungsklausel in die letztwillige Verfügung (Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament) aufgenommen werden.

Eine Wiederverheiratungsklausel hat meist zum Inhalt, dass der längerlebende Ehegatte von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments bzw. Erbvertrages mit dem erstverstorbenen Ehegatten befreit wird, wenn er im Falle der Wiederheirat den Abkömmlingen aus der vorangegangenen Ehe, die im Zeitpunkt der Wiederheirat gesetzliche Erben des erstverstorbenen Ehegatten sein würden, im Verhältnis ihrer Erbquoten untereinander wertmäßig die Hälfte des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten (oder auch eine andere Quote bis zum gesamten Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten) übergibt.

Die Widerverheiratungsklausel dient aber nicht nur der Befreiung des längerlebenden Ehegatten. Sie dient auch den gemeinsamen Abkömmlingen. Denn: Heiratet der längerlebende Ehegatte erneut, erhält sein neuer Ehepartner automatisch einen Erbanspruch an dem Vermögen des längerlebenden Ehegatten. Ist ein solcher Erbanspruch aufgrund der Bindungen aus der letztwilligen Verfügung mit dem vorangegangenen Ehegatten ausgeschlossen, besteht zumindest ein Pflichtteilsanspruch des neuen Ehegatten. Zugleich ist das Vermögen des wiederverheirateten (längerlebenden) Ehegatten durch den Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten erhöht, so dass der neue Ehegatte vom Nachlass des vorangegangenen Ehegatten profitieren würde. Dies und eine dadurch bedingte Verringerung des Nachlasses zu Lasten der Schlusserben kann durch die Aufnahme einer Widerverheiratungsklausel im vorstehenden Sinne vermieden werden.



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