Baulast
Baulasten sind dem öffentlichen Recht zugehörige Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, die das sogenannte Baulastenverzeichnis führt. Die Erklärung zur Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis kann – wenn sie nicht unmittelbar vor der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgegeben wird – von einem Notar beglaubigt werden.
Der Inhalt einer Baulast sollte stets mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden. Wenn irgend möglich sollte stets ein Gleichlauf zwischen Baulastenverzeichnis und Grundbuch (Abteilung II) hergestellt werden, weil die Baulast keine zivilrechtlichen Wirkungen zwischen den Eigentümern des belasteten Grundstücks und des begünstigten Grundstücks entfaltet.
Beispiel:
Wird eine Baulast eingetragen, die die Erschließung eines Hinterliegergrundstücke öffentlich-rechtlich sichert, sollte auch eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.