Formwechsel

Formwechsel meint den Wechsel der Rechtsform einer Gesellschaft bei gleichzeitiger Wahrung seiner rechtlichen Identität und der grundsätzlichen Beibehaltung bisher evtl. vorhandener Mitgliedschaftsrechte – vor allem solche nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Im Wege des Formwechsels können Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH / UG), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, rechtsfähige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in beispielsweise in die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft wechseln.

formwechsel

Der Formwechsel bedarf meist eines notariell beurkundeten Beschlusses der Gesellschafterversammlung des formwechselnden Rechtsträgers und – bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften – einer entsprechenden Handelsregisteranmeldung.



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