Apostille

Soll eine Urkunde im Ausland Verwendung finden oder eine ausländische Urkunde in Deutschland, ist in der Regel eine Legalisation die erforderlich. Einige Staaten – darunter auch Deutschland – haben jedoch das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875) unterzeichnet. In diesen Unterzeichnerstaaten ist statt der Legalisation die Apostille ausreichend, d.h. eine gegenüber der Legalisation vereinfachte Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist (Artikel 3 des Haager Übereinkommens). Zuständig für die Erteilung einer Apostille für deutsche notarielle Urkunden sind die Landgerichte.



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