Duldungspflicht
Inhalt einer Grunddienstbarkeit, ggf. auch einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, kann u.a. eine Duldungspflicht sein. So kann der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks (dienendes Grundstück) beispielsweise aufgrund einer Grunddienstbarkeit verpflichtet werden/sein, die von einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) ausgehenden Immissionen zu dulden. Auch kann die Verpflichtung begründet werden/sein, die Überfahrt oder die Verlegung von Leitungen sowie eine Überbauung zu dulden (Wegerecht / Gehrecht, Überfahrtrecht, Fahrrecht, Leitungsrecht, Überbaurecht etc.). Die Erklärung zur Begründung einer Grunddienstbarkeit in Form einer Duldungspflicht bedarf zur Eintragung im Grundbuch der notariellen Beglaubigung (Unterschriftbeglaubigung) oder der notariellen Beurkundung.
« Zurück Notar Glossar