Ehegattenunterhalt
Während bestehender Ehe sind die Eheleute untereinander unterhaltsverpflichtet. Ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt im Voraus ist auch in einem notariellen Ehevertrag oder in einer notariell beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung unzulässig. Ein entsprechender Verzicht kann daher nur nachträglich erfolgen.
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