Unternehmen ist oft Hauptvermögensbestandteil, so dass dieser bei Zugewinnberechnung in großem Maße wertbestimmend ist und zum Zwecke des Zugewinnausgleichs auf das Unternehmen zurückgegriffen werden muss -> ggf. Gefahr für Existenz des Unternehmens, der Mitarbeiter und der Lebensgrundlage des Unternehmers
I. Abschluss eines zwingend notariellen Ehevertrages bzw. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (Schwerpunkt)
1. Güterrechtliche Regelungen
Ausgangspunkt: Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft -> Zugewinnausgleich im Scheidungsfall.
Probleme für den Unternehmer:
- Unternehmen ist oft Hauptvermögensbestandteil, so dass dieser bei Zugewinnberechnung in großem Maße wertbestimmend ist und zum Zwecke des Zugewinnausgleichs auf das Unternehmen zurückgegriffen werden muss -> ggf. Gefahr für Existenz des Unternehmens, der Mitarbeiter und der Lebensgrundlage des Unternehmers
- bei Gefährdung des Unternehmens durch Zugewinnausgleich mittelbar ggf. auch Gefährdung von Unterhaltsansprüchen der Ehefrau (zugunsten einer bloßen Einmalzahlung im Wege des Zugewinnausgleichs -> nicht immer lohnend für Ehepartner)
Nach der Rspr. ist der Güterstand von allen Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich -> weitgehende Vertragsfreiheit
a) Gütertrennung
Wesen der Gütertrennung: Getrennte Vermögen (wie auch bei Zugewinngemeinschaft), aber kein Zugewinnausgleich bei Scheidung), aber Achtung:
- Gütertrennung hat auch Nachteile (gerade, wenn es nie zur Scheidung kommt):
- Steuerrechtliche Nachteile (Verlust der Vorteile des § 5 ErbStG)
- kein pauschaler Zugewinnausgleich (kein zusätzliches Ehegattenviertel) für den Ehepartner des Unternehmers bei Auflösung der Ehe durch Tod des Unternehmers (erbrechtliche Nachteile für Partner des Unternehmers zugunsten anderer Erben)
- Häufige Fehlvorstellungen bzgl. der Gütertrennung
- Gütertrennung ist erforderlich, um nicht für Schulden des Ehepartners zu haften. Falsch: Auch bei gesetzlichem Güterstand getrennte Vermögen; tatsächlich nur mittelbare Auswirkungen (geringerer Zugewinnausgleich bei Scheidung, wenn Unternehmen bei Scheidung verschuldet ist; dem kann durch Gütertrennung entgegengewirkt werden)
- Auch bei Gütertrennung haftet der Ehepartner für solche Verbindlichkeiten, die er mit eingegangen ist (insoweit keine Haftungsbefreiung gegenüber Drittgläubigern)
Positive „Nebenwirkungen“ der Gütertrennung: Wegfall der im Fall des gesetzlichen Güterstandes im Einzelfall bestehenden Verfügungsbeschränkung (Erfordernisse der Zustimmung des Ehepartners) nach § 1365 ff. BGB
Zentrale Punkte bei Vereinbarung der Gütertrennung:
- Eigentliche Vereinbarung der Gütetrennung
- ggf. Veröffentlichung durch Eintragung in das Güterrechtsregister (absoluter Ausnahmefall), daher meist: Ausschluss der Eintragung, aber Berechtigung jedes Ehegatten, diese in Zukunft alleine zu bewirken
- Falls Gütertrennung nicht schon vor Eheschließung vereinbart wird regelmäßig: Verzicht auf bis dato etwa entstandene Zugewinnausgleichsansprüche
- Optional: Erstellung eines Vermögensverzeichnisses als Anhang zur notariellen Urkunde (Ausnahmefall)
- Regelung zur Frage der Ausgleichspflicht von Zuwendungen während der Ehe im Fall der Scheidung; ergänzt in aller Regel durch eine Klausel, wonach durch die Mitarbeit des Ehepartners des Unternehmers oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen keine Ehegatteninnengesellschaft entsteht (die die Scheidung überdauern und ggf. über das Familienrecht hinaus Ansprüche des Ehepartners des Unternehmers begründen könnte)
- ggf. Pflichtteilsverzicht (s. II.)
- Belehrungen und Hinweise des Notars
- Schlussbestimmungen
b) Modifizierte Zugewinngemeinschaft
In den meisten Fällen Vorzugswürdig gegenüber Gütertrennung, denn: Die Vorteile der Gütertrennung lassen sich bei geschickter Gestaltung ebenso gut durch eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft erreichen – aber ohne die Nachteile der Gütertrennung. Zudem ermöglicht die modifizierte Zugewinngemeinschaft auch differenzierende, individuelle Regelungen.
aa) Ausschluss des Zugewinnausgleichs (nur) für den Scheidungsfall
Vereinbart wird, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich beibehalten, der Zugewinnausgleich für den Fall der Auflösung der Ehe auf anderem Wege als durch den Tod eines Ehegatten (auf Deutsch: für den Fall der Scheidung) aber ausgeschlossen wird.
Kurz gesagt lassen sich so im Fall der Scheidung die Rechtsfolgen der Gütertrennung erreichen, während es im Falle der glücklichen Ehe bis zum Tod eines Ehepartners bei allen Vorteilen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bleibt.
Zentrale Punkte bei Vereinbarung der Gütertrennung:
- Eigentliche Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft/des Verzichts auf Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung
- Erstreckung des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich
- Falls die modifizierte Zugewinngemeinschaft nicht schon vor Eheschließung vereinbart wird regelmäßig: Erstreckung des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs im Fall der Scheidung auch auf einen etwaigen bis zur Vereinbarung des modifizierten Zugewinnausgleichs entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch
- Klarstellung, dass durch die Vereinbarung keine Gütertrennung vereinbart wird
- Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB
- Regelung zur Frage der Ausgleichspflicht von Zuwendungen während der Ehe im Fall der Scheidung; ergänzt in aller Regel durch eine Klausel, wonach durch die Mitarbeit des Ehepartners des Unternehmers oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen keine Ehegatteninnengesellschaft entsteht (die die Scheidung überdauern und ggf. über das Familienrecht hinaus Ansprüche des Ehepartners des Unternehmers begründen könnte)
- ggf. Pflichtteilsverzicht (s. II.)
- Belehrungen und Hinweise des Notars
- Schlussbestimmungen
bb) Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich – gänzlich oder nur für den Fall der Scheidung
Es bleibt bei dieser Gestaltung beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, lediglich das Unternehmen/das Betriebsvermögen wird vom Zugewinnausgleich ausgenommen.
Zentrale Punkte bei Vereinbarung der Gütertrennung:
- Eigentliche Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft/des Verzichts auf Zugewinnausgleich
- Bezeichnung des konkreten Betriebsvermögens, welches vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein soll
- ggf. Erstreckung jegliches (weiteres) zukünftiges Betriebsvermögen
- Erstreckung auch auf das gewillkürte Betriebsvermögen und etwaiges Sonderbetriebsvermögen
- Erstreckung auf Wertsteigerungen und Verluste
- Erstreckung auf Nachfolgeunternehmen bzw. jede Nachfolgebeteiligung und jedes Tochterunternehmen – unabhängig von Rechtsform und auch bei Aufnahme weiterer Gesellschafter
- Erstreckung auf Kapitalgesellschaftsanteile, die im Privatvermögen gehalten werden
- Erstreckung auf Vermögen, welches dem Betrieb langfristig zur Nutzung überlassen wurde und ihm zu dienen bestimmt ist
- Regelung zu Erträgen
- Regelung zur Reinvestition von Gewinnen
- Regelungen zu Investitionen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen
- Erstreckung auf Surrogate
- Regelung zur Vollstreckung in das Betriebsvermögen bei Entstehen eines Zugewinnausgleichs trotz Herausnahme des Betriebsvermögens (aufgrund anderweitiger Vermögenszuwächse während der Ehe)
- Regelung für den Fall, dass ein (der andere) Ehegatte erst durch die Herausnahme des Betriebsvermögens zugewinnausgleichspflichtig wird (ungewünschte, aber mögliche Rechtsfolge der Modifikation)
- Regelungen zu vorzeitigen Zugewinnausgleich
- Klarstellung, dass durch die Vereinbarung keine Gütertrennung vereinbart wird
- Ausschluss der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB (zumindest soweit es das Betriebsvermögen betrifft)
- Regelung zur Frage der Ausgleichspflicht von Zuwendungen während der Ehe im Fall der Scheidung; ergänzt in aller Regel durch eine Klausel, wonach durch die Mitarbeit des Ehepartners des Unternehmers oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen keine Ehegatteninnengesellschaft entsteht (die die Scheidung überdauern und ggf. über das Familienrecht hinaus Ansprüche des Ehepartners des Unternehmers begründen könnte)
- ggf. Pflichtteilsverzicht (s. II.)
- Belehrungen und Hinweise des Notars
- Schlussbestimmungen
cc) Vereinbarungen zur Zugewinnausgleichsquote
dd) Pauschalierung des Zugewinnausgleichsanspruchs
ee) Vereinbarung von Höchstgrenzen (Begrenzungen der Zugewinnausgleichsforderung)
Denkbare Varianten z.B.:
- allgemein (mit Wertsicherung)
- gestuft nach Ehedauer/Ehejahren
ff) Bloße Bewertungsvereinbarungen mit Blick auf das Unternehmen
Vergleichsweise zurückhaltend ist die Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes bei bloßer Vereinbarung bzgl. der Bewertung des Unternehmens. Beispiel: Vereinbarung der Bewertung nach Fachgutachten IDW.
gg) Bloße Fälligkeitsvereinbarungen
2. Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt
Es kommen alle auch bei Nicht-Unternehmern möglichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt in Betracht. Für den Unternehmer ist Anlass solcher Regelungen oft, dass auch erhebliche Unterhaltsforderungen das Unternehmen gefährden können.
II. Erbrechtliche Regelungen
Anzudenken, wenn Möglichkeit besteht, dass
- zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung ein erheblicher Zeitraum liegen wird
- Unternehmerehegatte in diesem Zeitraum versterben könnte.
1. Pflichtteilsverzicht (in Ehevertrag oder separat)
2. Erbeinsetzung einer anderen Person als dem Ehegatten bzw. Vermächtnis zugunsten eines geeigneten Nachfolgers
III. Gesellschaftsrechtliche Regelungen
1. Klauseln im Gesellschaftsvertrag
In erster Linie ist an eine Klausel im Gesellschaftsvertrag zu denken, die jeden Gesellschafter dazu verpflichtet, binnen einer bestimmten Frist einen geeigneten Ehevertrag, der die Gesellschaft/das Unternehmen im Fall der Scheidung eines Gesellschafters schützt (s. I.). Als Konsequenz bei Nichteinhaltung sehen solche Klauseln oft die Ausschließung des Gesellschafters oder das „Einfrieren“ der Gewinnverteilungsansprüche des jeweiligen säumigen Gesellschafters vor.
Alternativ kommt ggf. auch eine bloße Klausel in Betracht, die an eine Beeinträchtigung der Gesellschaft durch die Scheidung eines Gesellschafters den Ausschluss des jeweiligen Gesellschafters knüpft (z.B. an die Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil/das Betriebsvermögen durch den geschiedenen Ehegatten).
2. Begründung von Rückforderungsrechten im Rahmen der Übertragung von Geschäftsanteilen
Auch wenn es vorzugswürdig ist, bereits vor der Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Abschluss entsprechender Vereinbarung beim Erwerber zu achten, besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Anteilsübertragung Rückforderungsrechte zu vereinbaren – für den Fall, dass der Erwerber binnen einer bestimmten Frist keinen geeigneten Ehevertrag (s. I.) abschließt. Da vor Übertragung abgeschlossene Eheverträge jederzeit wieder geändert werden können, empfehlen sich solche Klauseln – bei Fehlen einer Ehevertragsklausel im Gesellschaftsvertrag (s. III.1.) auch dann, wenn der Erwerber vor der Übertragung einen entsprechenden Ehevertrag geschlossen hat.