Sorgeerklärung

Sind die Eltern eines Kindes verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge automatisch gemeinsam zu. Andernfalls können/sollten die Elternteile eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, um die gemeinsame Sorge zur erlangen.

Eine spätere Trennung der Eltern hat auf die gemeinsame Sorge keinen Einfluss. Allerdings kann jeder Ehegatte einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen, wonach ihm die alleinige elterliche Sorge übertragen werden soll. Ein solcher Antrag wird aber nur dann erfolgreich bleiben, wenn der andere Ehegatte zustimmt oder die Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Verstirbt ein Elternteil, steht dem überlebenden Elternteil automatisch die alleinige Sorge zu.

Die Sorgeerklärung bedarf einer öffentlichen Urkunde. Diese wird sinnvollerweise am besten direkt beim zuständigen Jugendamt errichtet. Ist dies nicht der Fall, kann sie auch durch einen Notar errichtet werden.



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