Erbbauzins

Wird ein Erbbaurecht bestellt, erhält der Grundstückseigentümer (der Erbbaurechtgeber) vom Erbbauberechtigten ein regelmäßiges Entgelt, den Erbbauzins. Gesichert wird das Recht des Erbbaurechtgebers durch Eintragung einer Erbbauzins-Reallast in Abteilung II des Erbbaugrundbuchs. Dadurch erhält der Erbbauzins dingliche Wirkung.

Regelmäßig wird ein Prozentsatz des aktuellen Bodenwerts zu Beginn der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages als Erbbauzins festgelegt. Ergänzend wird zum Zwecke der Wertsicherung meist eine Anpassungsklausel zum Inhalt der dinglichen Erbbauzinsreallast gemacht.



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