Erbschein / Erbscheinsantrag

Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde, das für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe einer verstorbenen Person ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser Erbe unterliegt.

Ein Erbschein ist erforderlich, wenn es an einem notariellen Testament fehlt und Immobilien oder Geschäftsanteile zum Nachlass gehören. Denn die Umschreibung auf den Erben werden Grundbuchamt und Registergericht nur gegen Vorlage eines notariellen Testaments oder eines Erbscheins vornehmen. Außerdem verlangen Banken etc. oftmals einen Erbschein.

Der Erbschein kann bei einem Notar gestellt werden (notarielle Beurkundung) und setzt die Erbschaftsannahme durch die im Erbscheinsantrag benannten Erben voraus. Der Erbschein weist sodann die Erben und – im Falle der Erbengemeinschaft – den Anteil der jeweiligen Miterben am Nachlass aus.

Antragsteller können sämtliche Erben (Alleinerben, Miterben, Vorerben, Nacherben ab dem Nacherbfall), aber auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Gläubiger, die zur Zwangsvollstreckung gegen den Erben einen Erbschein benötigen, sein.

Ein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge ist entbehrlich/kann entbehrlich sein, wenn eine eindeutig formulierte, notariell beurkundete letztwillige Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament oder Erbvertrag) vorliegt. Hierin liegt einer der vielen Vorteile der notariellen Beurkundung letztwilliger Verfügungen im Vergleich zur eigenhändigen Testamenten.



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