Kapitalherabsetzung
Die Kapitalherabsetzung ist eine Kapitalmaßnahme, die auf die Verminderung des Eigenkapitals/des Stammkapitals einer Gesellschaft gerichtet ist. Die für die Maßnahme erforderlichen Beschlüsse bedürften regelmäßig der notariellen Beurkundung und der Handelsregisteranmeldung. Letztere bedarf der notariellen Beglaubigung.
Der Beschluss über die ordentliche Kapitalherabsetzung ist von den Geschäftsführern in den Gesellschaftsblättern (Bundesanzeiger und ggf. weitere Blätter, die der Gesellschaftervertrag bestimmt) zu veröffentlichen. Dabei sind die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die der Gesellschaft bekannten Gläubiger sind ferner durch gesonderte Mitteilung aufzufordern, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzumelden. Ansprüche von Gläubigern, die sich bei der Gesellschaft melden und der Kapitalherabsetzung nicht zustimmen, sind zu befriedigen bzw. es ist eine Befriedigung sicherzustellen. Die Anmeldung der Kapitalherabsetzung zum Handelsregister kann frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs in den Gesellschaftsblättern erfolgen. Erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister dürfen im Zuge der Kapitalherabsetzung Einlagen an die Gesellschafter zurückgezahlt werden oder von den Gesellschaftern geschuldete Einlagen erlassen werden.
Soll die Kapitalherabsetzung dazu dienen, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann sie (unter strengen Voraussetzungen) als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden.