Erbvertrag
Anstelle eines gemeinschaftlichen Testaments, welches Eheleuten vorbehalten ist, können zwei oder mehr Personen einen Erbvertrag schließen und in diesem letztwillige Verfügungen (Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Teilanordnungen, Auflagen etc.) treffen. Im Gegensatz zu einem frei widerruflichen Testament und einem erst nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten unwiderruflichen Gemeinschaftlichen Testament ist der Erbvertrag unter den Vertragsparteien mit Blick auf die dortigen Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sofort bindend, d.h. unwiderruflich, wenn nicht vertraglich etwas Anderes vereinbart wird. Oftmals wird der Erbvertrag mit anderen Verträgen, vor allem Eheverträgen (Ehe- und Erbvertrag), Übergabeverträgen (Zur vorweggenommenen Erbfolge), Erbverichten, Pflichtteilsverzichten etc., verbunden.
Ein Erbvertrag muss von solchen Personen, die im Erbvertrag letztwillige Verfügungen treffen, höchstpersönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner von einem Notar beurkundet werden. Wie in Testamenten können in einen Erbvertrag (ohne vertragliche Bindungswirkung) auch weitere letztwillige Verfügungen aufgenommen werde, wie z.B. die Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Die Bindungswirkung von Erbverträgen bedeutet, dass spätere, dem Erbvertrag widersprechende letztwillige Verfügungen unwirksam sind. Verfügungen zu Lebzeiten sind hiervon zwar nicht erfasst, werden solche indessen in Form von Schenkungen vorgenommen, um den im Vertrag Begünstigten zu schädigen/zu umgehen, besteht jedoch die Gefahr bereicherungsrechtlicher Ansprüche des im Vertrag Begünstigten gegen den Beschenkten nach Eintritt des Erbfalls.
Behalten sich die Vertragsparteien keine vertraglichen Rücktrittsrechte oder Abänderungsbefugnisse vor, kommt lediglich eine Anfechtung des Erbvertrages in Betracht, um sich nachträglich von einem Erbvertrag zu lösen.