Auflage

In einem Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser nicht nur Regelungen zur Erbeinsetzung treffen oder Vermächtnisse aussetzen, sondern Erben und Vermächtnisnehmer auch zu Leistungen verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). Gegenstand einer Auflage kann ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art sein (z.B. Grabpflege, Begräbnisanordnung, Verfügungsbeschränkungen etc.). Der Unterschied zum Vermächtnis besteht darin, dass durch eine Auflage im Gegensatz zu einem Vermächtnis niemand begünstigt wird. Die Vollziehung einer Auflage können nur (Mit-)Erben und solche Personen verlangen, denen der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde. Der Erblasser kann im (gemeinschaftlichen) Testament oder Erbvertrag aber auch einen Testamentvollstrecker bestimmen, der die Erfüllung der Auflage gegebenenfalls gerichtlich durchsetzt.



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