Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU-ErbVO)

Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Sie regelt für Erbfälle ab dem 17.08.2015, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Als Faustformel gilt dabei, dass auf einen Erbfall das Recht des Staates Anwendung findet, in dem die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nur wenn sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts hatte, kann auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden sein.

Davon abweichend eröffnet die Europäische Erbrechtsverordnung die Möglichkeit, das auf den Erbfall anwendbare Recht durch eine Rechtswahl zu bestimmen. Der Erblasser kann dabei sein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht als anzuwendendes Recht wählen.

Weiterhin wurde durch die Europäische Erbrechtsverordnung erstmals ein dem deutschen Erbschein ähnelndes Europäisches Nachlasszeugnis für internationale Erbfälle eingeführt.

Weitere Regelungsbereiche der Europäische Erbrechtsverordnung sind die Gerichtszuständigkeit bei internationalen Erbfällen sowie die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in internationalen Erbfällen.

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