Fälligkeitsmitteilung
Kernelement eines stets der notariellen Beurkundung bedürfenden Grundstückskaufvertrages / Immobilienkaufvertrages ist, dass der Käufer den Kaufpreis erst zahlen müssen soll, wenn sichergestellt ist, dass der Käufer (soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde) lastenfreies Eigentum erwerben wird, d.h. nachdem der Notar die Eintragung einer (Auflassungs‑)Vormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch bewirkt hat, die jeweilige Gemeinde / Stadt ggf. auf ein etwaiges Vorkaufsrecht verzichtet oder erklärt hat, dass ein solches nicht besteht, sämtliche Erklärungen zu etwaigen anderen Vorkaufsrechten vorliegen, dem Notar zu treuen Händen sämtliche Löschungsunterlagen für im Grundbuch eingetragene Belastungen / Rechte vorliegen, die vom Käufer nicht zu übernehmen sind, beim Verkauf von Wohnungseigentum / Teileigentum eine etwa erforderliche Verwalterzustimmung zum Kaufvertrag vorliegt etc.
Standardgemäß wird in diesem Zusammenhang vereinbart, dass der Kaufpreis erst dann fällig ist, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind und der Notar dies dem Käufer bestätigt hat. Diese Bestätigung nennt man „Fälligkeitsmitteilung“.