Gemeinschaftliches Testament

In einem gemeinschaftlichen Testament können Eheleute wohl wechselbezügliche als auch (wie in einem herkömmlichen Testament) individuelle/einseitige Verfügungen von Todes wegen (Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Teilanordnungen etc.) treffen. Wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen sind solche, bezüglich derer ausdrücklich geregelt wird oder von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen sein würde. Klassischerweise handelt es sich um eine wechselbezügliche Verfügung, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und/oder die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten bestimmen.

Ein „Klassiker“ unter den gemeinschaftlichen Testamenten ist das sogenannte Berliner Testament, in dem sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben des längstlebenden Ehegatten einsetzen.

Charakteristisch für das gemeinschaftliche Testament ist

  • die Bindung des längstlebenden Ehegatten an die wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten,
  • der Wirksamkeitsverlust im Fall der Scheidung und
  • dass der Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten jederzeit möglich ist, aber der notariellen Beurkundung bedarf.

Das gemeinschaftliche Testament selbst kann grundsätzlich auch eigenhändig durch beide Ehegatten errichtet und geändert werden; eine notarielle Beurkundung ist jedoch dringend anzuraten.

Abzugrenzen ist das gemeinschaftliche Testament vom Erbvertrag, der auch Nicht-Eheleuten offensteht, sich hinsichtlich der Bindungswirkung indessen vom gemeinschaftlichen Testament unterscheidet und in jedem Fall der notariellen Beurkundung bedarf.



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