Erbausschlagung

Ein Erbe muss die ihm zustehende Erbschaft nicht annehmen. Gerade im Falle eines überschuldeten Nachlasses besteht hieran kein Interesse. In einigen Fällen ist aber auch erwünscht, dass eine andere Person anstelle des Erben in den Genuss des Nachlasses kommt, oder es soll eine Erbausschlagung aus erbschaftssteuerlichen Gründen erfolgen.

In all diesen Fällen – aber auch aus gänzlich anderen Gründen und sogar ohne jeglichen Grund – kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen (Erbausschlagung). Es handelt sich dabei letztlich um die ausdrückliche Erklärung des Erben, die Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen.

Die Ausschlagungserklärung bedarf der öffentlichen BEGLAUBIGUNG (beispielsweise durch einen Notar) und ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Grunde der Berufung und eventueller Beschwerungen an das zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht) zu richten. Handelt es sich um eine Erbschaft aufgrund gewillkürter Erbfolge (z.B. Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag), beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.

Wird die Erbschaft ausgeschlagen, geht sie automatisch an den nächsten Erbberechtigten über. Der ausschlagende Erbe wird so behandelt, als ob er bei Eintritt des Erbfalles nicht gelebt hätte. Dem so zu Erbschaft gelangenden Erben bleibt es sodann unbenommen, seinerseits das Erbe ebenfalls auszuschlagen. Sind keine weiteren Erben mehr vorhanden, fällt das Erbe an den Staat.

Hat der ERBE minderjährige Kinder und erfolgt die Erbausschlagung aus einem Grunde, aus dem heraus möglichst auch die minderjährigen Kindern nicht ERBE werden sollten (v.a. bei Überschuldung des Nachlasses), ist daran zu denken, die Erbschaft gleich auch für die minderjährigen Kinder auszuschlagen, wobei bei gemeinsamem Sorgerecht auch der andere Elternteil zu beteiligen ist.



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