Gesetzliche Erbfolge
Wenn ein Mensch verstirbt, übernehmen die Erben die Erbschaft. In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung richtet sich die Frage, der Erbe ist, nach der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge (Ordnung). Erben 1. Ordnung sind beispielsweise die Kinder (auch Adoptivkinder) bzw. (bei Vorversterben) sonstigen Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, gelangen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers, gegebenenfalls auch Neffen und Nichten) als Erben 2. Ordnung in die Erbenstellung. Entferntere Verwandte Folgen in weiteren Ordnungen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ein sogenanntes Ehegattenerbrecht. Die Erbquote des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners hängt von dem für die Eheleute bzw. die Lebenspartner beim Tod des Erblassers geltenden Güterstand ab. Stief-, Schwieger- und Pflegekinder haben kein gesetzliches Erbrecht. Durch letztwillige Verfügungen (Testamente, gemeinschaftliche Testamente oder zwingend notariell Beurkundungsbedürftige Eheverträge) kann ein Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen zur Erbfolge treffen.