Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist eine Dienstbarkeit an einem (dienenden) Grundstück oder Grundstücksgleichen Recht, die für den jeweiligen Eigentümer eines bestimmten (herrschenden) Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, also letztlich zugunsten eines bestimmten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts und (anders als die beschränkte persönliche Dienstbarkeit) nicht etwa für eine bestimmte Person bestellt wird. Damit geht die Grunddienstbarkeit bei Übertragung des dienenden oder des herrschenden Grundstücks jeweils mit auf den neuen Eigentümer über. Das Recht kann in der Weise bestellt werden, dass

  • der Eigentümer des herrschenden Grundstücks das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann
  • auf dem dienenden Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder
  • der Eigentümer des belasteten (dienenden) Grundstücks bestimmte Rechte nicht ausüben darf.

Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten (dienenden) Grundstücks und gilt auch für Rechtsnachfolger. Die Eintragung zusätzlich im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sogenannter Herrschaftsvermerk) ist möglich, aber in der Regel nicht erforderlich. Zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch bedarf es einer notariell zu beglaubigenden (Unterschriftsbeglaubigung) oder notariell beurkundeten Erklärung.

Häufige Grunddienstbarkeiten sind

  • Wegerechte, Überfahrtsrechte
  • Leitungsrechte
  • Mitbenutzungsrechte
  • BAUBESCHRÄNKUNGEN
  • (Immissions-) Duldungsrechte.

Eine Grunddienstbarkeit erlischt unter anderem, wenn

  • sie befristet ist
  • eine auflösende Bedingung vorgesehen ist und diese eintritt
  • die Löschung bewilligt wurde
  • die Dienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden kann und die Verjährung eingetreten ist
  • das Recht m Wege der Zwangsversteigerung wegfällt
  • die Vorteile für das herrschende Grundstück weggefallen sind und auch nicht wieder eintreten können.

 



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