Sachgründung / Sacheinlage
Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet, kann das notarielle zu beurkundende Gründungsprotokoll – außer bei der Gründung einer UG (Haftungsbeschränkt), bei der nur Bareinlagen zulässig sind – die Erbringung der Stammeinlagen / des Stammkapitals in bar (Bareinlage) oder durch Einbringung von Sachwerten (Sacheinlage) vorsehen. In letzterem Fall handelt es sich um eine Sachgründung.
Neben der Gründung sind auch im Rahmen von ebenfalls notariell zu beurkundenden Kapitalerhöhungen Sacheinlagen zulässig.
Als Sacheinlage kommen nur verkehrsfähige Gegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert in Betracht. Die als Sacheinlage einzubringenden Gegenstände sind in der Gründungsurkunde / im Gründungsprotokoll exakt zu bezeichnen und auf die konkrete Stammeinlage zu beziehen. Zudem ist bei einer Sachgründung ein Sachgründungsbericht zu erstellen. Der Wert der Sacheinlagen ist dabei realistisch bewerten.