Nachlassverzeichnis

Ein Nachlassverzeichnis ist zunächst ein vom Testamentsvollstrecker zu erstellendes Verzeichnis über die seiner Nachlassverwaltung obliegenden Gegenstände des Nachlasses und dessen Verbindlichkeiten. Mit Blick auf die notarielle Praxis wichtiger ist das ebenfalls als Nachlassverzeichnis bezeichnete Bestandsverzeichnis, das Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 BGB vom Erben verlangen können, um die Höhe des Pflichtteils berechnen zu können. Da ein solches Nachlassverzeichnis aufgrund der Neutralitätspflicht eines Notars regelmäßig von einem Notar erstellt wird, obwohl dies nicht zwingend erforderlich ist, wird diese Form des Nachlassverzeichnisses auch notarielles Nachlassverzeichnis genannt. Auch der Notar erstellt in diesem Nachlassverzeichnis ein sogenanntes Nachlassinventar, d.h. der Notar ermittelt im Rahmen seiner Möglichkeiten die zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva und fertigte hierüber eine Niederschrift. Um dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten eine Wertbestimmung nach Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses zu ermöglichen, sollen in dem notariellen Nachlassverzeichnis die Nachlassgegenstände beschrieben werden, wenn dies für die Wertermittlung von Bedeutung ist. Schließlich soll der Wert des Nachlasses angegeben werden, wenn dem Notar eine Wertangabe möglich ist; im Übrigen ist der Notar jedoch nicht zu Wertermittlungen verpflichtet.

Neben Aktiva und Passiva des Nachlasses sind Schenkungen des Erblassers aus den letzten 10 Jahren vor dessen Tode aufzunehmen, da auch solche Schenkungen bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen sind.



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