Pflichtteilsstrafklausel

In gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen, z.B. in einem Berliner Testament, setzen sich (Ehe‑)Partner oftmals gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen in diesen Fällen regelmäßig erst nach dem Tod des längstlebenden Partners Erben werden. Diese häufige Gestaltungsform hat zum Ziel, zunächst den Partner abzusichern.

In der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung liegt jedoch zugleich eine Enterbung der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Partners/Elternteils, die die gemeinsamen Kinder berechtigt, nach dem Tod des erstversterbenden Partners den Pflichtteil aus dem Nachlass des erstversterbenden Partners zu verlangen.

Außer im Wege eines freiwilligen, der notariellen Beurkundung bedürfenden PflichtteilsverzichtS durch die gemeinsamen Kinder kann der Pflichtteilsanspruch der gemeinsamen Kinder vertraglich oder im Wege letztwilliger Verfügungen / Verfügungen von Todes wegen nicht beseitigt werden. Die testierenden Partner können nur eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche Testament bzw. in den Erbvertrag aufnehmen, die darauf zielt, die Geltendmachung des Pflichtteils durch die gemeinsamen Kinder so unattraktiv wie möglich zu machen. Regelmäßig wird in einer solchen Klausel geregelt, dass ein gemeinsames Kind, welches nach dem Tod des erstversterbenden Partners den Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des längstlebenden Partners nur den Pflichtteil erhält.



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