Testamentseröffnung

Hat eine verstorbene Person (ein Erblasser) ein oder mehrere Testamente, gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge hinterlassen und sind diese nicht bereits in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gelangt, sind Personen, die eine entsprechende letztwillige Verfügung auffinden, verpflichtet, diese beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Die letztwilligen Verfügungen werden sodann vom Nachlassgericht förmlich eröffnet. Dies bedeutet, dass der Inhalt der vorliegenden letztwilligen Verfügungen verkündet wird. Anders als im Fernsehen, sind dabei die in Betracht kommenden Erben in den meisten Fällen nicht persönlich bei Gericht anwesend. Das Gericht erstellt vielmehr ein Eröffnungsprotokoll, welches den maßgeblichen Personen im Anschluss zugestellt wird. Dabei wird auch eine Abschrift der vorliegenden Letztwilligen Verfügungen übersandt.

„Testamentseröffnung“ bedeutet letztlich, dass ein meist verschlossener Umschlag, in dem sich eine letztwillige Verfügung befindet, während eines offiziellen Termins beim Nachlassgericht geöffnet wird. Dabei kann der Rechtspfleger entweder den verschlossenen Umschlag öffnen, von seinem Inhalt Kenntnis nehmen und den Personen, die als Beteiligte am Nachlass in Betracht kommen, eine Kopie des Eröffnungsprotokolls und der vorgefundenen letztwilligen Verfügungen zukommen lassen, oder einen Eröffnungstermin bei Gericht bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen in Betracht kommenden Begünstigten zu diesem Termin laden, wobei keine Verpflichtung dieser Personen besteht, einer solchen Ladung nachzukommen. In beiden Fällen prüft der Rechtspfleger vorab, ob der Umschlag „unversehrt“ oder beschädigt (vielleicht sogar manipuliert) ist. Dabei auffallende Besonderheiten werden vom Rechtspfleger im Eröffnungsprotokoll dokumentiert.

An der Testamentseröffnung zu beteiligen sind u.a. die gesetzlichen Erben, die in letztwilligen Verfügungen als Vorerben und Nacherben bestimmten Personen, jede Person, die die Ausstellung eines Erbscheins beantragt hat, jede Person, die bei Gericht einen Rechtsstreit über das Erbrecht führt, jede in einer letztwilligen Verfügung als „Erbe“ bezeichnete Person, jede in einer letztwilligen Verfügung durch ein Vermächtnis begünstigte Person, jede in einer letztwilligen Verfügung durch eine Auflage beschwerte Person, jede Person, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins betroffen sein könnte sowie jeder in einer letztwilligen Verfügung bestimmter Testamentsvollstrecker.

Amtlich verwahrte Testamente sind spätestens nach 30 Jahren zu eröffnen, es sei denn, der Erblasser ist noch am Leben.

 



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