Umwandlung
Umwandlung ist im Gesellschaftsrecht der Oberbegriff für die verschiedenen Arten der Reorganisation von Unternehmen. Die Umwandlung erfolgt in der Regel nach dem Umwandlungsgesetz. Geregelt sind hier
- die Verschmelzung (zur Aufnahme in einen anderen, bereits bestehenden Rechtsträger oder zur Neugründung, d.h. auf einen neu zu gründenden Rechtsträger);
- die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung);
- der Formwechsel;
- die Vermögensübertragung.
Umwandlungsfähige Rechtsträger sind nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes
- Personengesellschaften, z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften (KG), Partnerschaftsgesellschaften (PartG) etc.;
- Kapitalgesellschaften, z.B. GMBH, UG (Haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaften (AG) etc.;
- eingetragene Genossenschaften;
- genossenschaftliche Prüfungsverbände;
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
(Nur) Eingeschränkt umwandlungsfähig sind
- wirtschaftliche Vereine als (übertragender Rechtsträger)
- natürliche Personen, die als allein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.
Umwandlungen bedürfen in aller Regel der Beteiligung eines Notars.
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