Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit

Der Anspruch auf Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (auch Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit genannt) ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Er greift, wenn ein geschiedener Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit erlangen kann sowie im Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Wollen die (zukünftigen) Eheleute in einem notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag oder in einer notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung auf diese Form des nachehelichen Unterhalts verzichten, berät der Notar gerne, ob ein solcher Verzicht im Einzelfall wirksam vereinbart werden kann.



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