Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ermöglicht es, die erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Vorteile des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft beizubehalten und dennoch – ganz oder teilweise – im Scheidungsfall die Wirkungen der Gütertrennung zu erlangen. Es kann beispielsweise generell der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgeschlossen, im Todesfall aber beibehalten werden. Auch ist es möglich, bestimmte Vermögensgegenstände von einem späteren Zugewinnausgleich im Scheidungsfall auszunehmen (z.B. Betriebe zum Schutz des Betriebes und der Arbeitnehmer im Scheidungsfall). Auch können die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geltenden Verfügungsbeschränkungen betreffend Verfügungen über das Vermögen eines Ehegatten als Ganzes oder betreffend Verfügungen über Gegenstände des ehelichen Haushalts abbedungen werden.

Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft muss – wie jede Regelung zum ehelichen Güterstand – notariell in einem beurkundungspflichtigen Ehevertrag vereinbart werden, um wirksam zu sein.



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