Urkunde
Eine (notarielle) Urkunde ist eine Niederschrift des Notars über von dem Notar wahrgenommene Tatsachen (meist Erklärungen der an der Beurkundung Beteiligten). Ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, wird dies im Gesetz ausdrücklich festgehalten. Zu den Beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften gehören u.a.
- Immobilienkaufverträge
- Gesellschaftsverträge / Satzungen von Gesellschaften und deren Änderung
- Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen (GmbH-Anteilen) / Kauf- und Abtretungsverträge
- Erbverträge
- v.m.
Die Niederschrift ist von der Unterschriftsbeglaubigung / Beglaubigung zu unterscheiden. Hier beschränkt sich die Wahrnehmung auf die Unterschrift durch die erklärende Person, so dass Urkunde im rechtlichen Sinn nur der Beglaubigungsvermerk des Notars und nicht die von dem/n Beteiligten unterzeichnete Erklärung selbst ist.
Jede notarielle Urkunde erhält eine Urkundenverzeichnisnummer (früher: Urkundenrollennummer) des amtierenden Notars. Die Urkundenverzeichnisnummer, das Datum und der Ort der Beurkundung, die Daten der Beteiligten sowie der Inhalt der Beurkundung werden im Urkundenverzeichnis des Notars (früher: Urkunderolle) registriert.
Mit Ausnahme von Testamenten, (z.T.) Erbverträgen, Beglaubigungen und im Ausland benötigter Originale werden die Urschriften der Urkunden vom Notar (nach dessen Ausscheiden ggf. von einem Aktenverwahrer und später vom zuständigen Amtsgericht) verwahrt. Die Beteiligten erhalten von der Originalurkunde regelmäßig nur Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften.
« Zurück Notar Glossar