Vereinsgründung

Zur Gründung eines Vereins bedarf es mindestens sieben Gründungsmitglieder, wenn der Verein im Vereinsregister eingetragen werden, also rechtsfähig sein soll. (Gründungs‑)Mitglieder können dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Die Gründung erfolgt in der Gründungsversammlung. Hier legen die Gründungsmitglieder die Vereinssatzung einstimmig fest, datieren und unterzeichnen diese. Darüber hinaus muss ein Protokoll mit folgenden Mindestinhalten erstellt werden:

  • Ort und Tag der Gründungsversammlung,
  • Name des Versammlungsleiters,
  • Name des Protokollführers,
  • Inhalt der gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse,
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der gewählten Vorstandsmitglieder,
  • Annahme der Wahl durch die gewählten Vorstandsmitglieder,
  • Unterschriften jener Personen, die nach der Vereinssatzung das Protokoll unterzeichnen müssen,
  • Anwesenheitsliste (als Anhang).

Um eine persönliche Haftung zu vermeiden ist nach der Gründungsversammlung schnellstmöglich durch den Vorstand die Eintragung in das Vereinsregister zu bewirken und die Gründung beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Sofern dies gewünscht wird, erfolgt die Formulierung der Anmeldung zum Vereinsregister durch den Notar, der dann auch für den Inhalt der Anmeldung verantwortlich ist. Jedenfalls muss aber die Anmeldung durch den Notar öffentlich beglaubigt werden, der dann auch die Weiterleitung der Anmeldung mit den beglaubigten Unterschriften samt Satzung und Gründungsprotokoll an das zuständige Amtsgericht übernimmt.

Entsprechendes gilt im Falle der Änderung der Vereinssatzung, der Wahl neuer Vorstandsmitglieder etc.



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