Vorerbe / Vorerbschaft

In einer letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament oder zwingend notariell zu beurkundender Erbvertrag) kann Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden. In diesem Fall wird zunächst der Vorerbe und nach ihm – bei Eintritt bestimmter vom Erblasser geregelter Umstände (meist und im Zweifel nach dem Tod des Vorerben) – der Nacherbe Erbe des Erblassers.

Da der Vorerbe vollwertiger Erbe ist, kann er über die zur Erbschaft gehörenden Nachlassgegenstände verfügen. Hat der Erblasser angeordnet, dass eine Person (Nacherbe) erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (der Vorerbe) Erbe geworden ist (Vorerbschaft und Nacherbschaft), treffend den Vorerben dabei jedoch folgende Beschränkungen und Pflichten:

Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien. Bei einer umfassenden Befreiung wird er als „befreiter“ Vorerbe bezeichnet.

Mit dem Eintritt der Nacherbfolge endet die Stellung des Vorerben als Erbe; Erbe ist dann nur noch der Nacherbe. Die Früchte des Nachlasses (z.B. Mieterträge, Zinsen, Dividenden etc.) stehen bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Vorerben und ab dem Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Nacherben zu.

Einen Pflichtteilsanspruch gegen den Vorerben hat der Nacherbe nur, wenn er die Erbschaft ausschlägt (Erbausschlagung) und den Pflichtteil verlangt.

Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall grundsätzlich unwirksam, wenn die Nacherbfolge bis dahin nicht eingetragen ist. Es entfallen dann naturgemäß auch die Beschränkungen des Vorerben (siehe oben). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Nacherbfolge für den Fall des Versterbens einer bestimmten Person angeordnet wird, was in den meisten Fällen der Fall ist.

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