Vormund / Vormundbestellung

Für den Fall, dass beide versterben, können die Eltern eines minderjährigen Kindes durch ein (notarielles) Testament oder in einem (zwingend durch einen Notar zu beurkundenden) Erbvertrag einen Vormund für das minderjährige Kind benennen. Dieser wird im Fall des Versterbens beider Elternteile durch das Familiengericht bestellt und beaufsichtigt. Der Vormund hat sich ähnlich leiblicher Eltern um das Kind zu kümmern; übt die elterliche Sorge aus.



« Zurück Glossar & FAQ
Weitere Glossar Themen