Vorweggenommene Erbfolge

Als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet man allgemein Rechtsvorgänge unter Lebenden, die die Vermögensnachfolge im Todesfall vorwegnehmen. So werden beispielsweise oft (notariell Beurkundungspflichtig) Immobilien oder Geschäftsanteile bereits zu Lebzeiten auf die späteren Erben übertragen.

Motiv entsprechender Geschäfte sind oft der Wille nach einer geordneten Nachfolge oder steuerliche Erwägungen. In letzterem Zusammenhang geht es oft darum, die schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Freibeträge mehrmals (alle 10 Jahre) ausnutzen zu können, statt nur einmal im Todesfall.

Erfolgt die Übergabe von Immobilien oder Geschäftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, sollten stets ein Nießbrauchrecht und/oder ein Rückübertragungsrecht der übertragenden Person in Betracht gezogen werden, letzteres beispielsweise im Fall der Weiterveräußerung oder Belastung durch den Erwerber gegen den Willen des Übergebers, im Falle der Insolvenz des Erwerbers, im Fall der Zwangsvollstreckung in den Übertragungsgegenstand, im Falle des Vorversterbens des Erwerbers vor dem Übergeber, im Fall der Scheidung einer Ehe des Erwerbers, jeweils um sicherzustellen, dass mit dem Übertragungsgegenstand weiterhin im Interesse des Übergebers verfahren wird. Durch ein Nießbrauchrecht können dem Übergeber die Nutzungen erhalten und gleichzeitig der Wert der Übertragung mit Blick auf die steuerlichen Freibeträge gesenkt werden. Bei der Übertragung von Immobilien kommt ferner als Minus zu einem Nießbrauchrecht auch ein Wohnungsrecht zugunsten des Übergebers in Betracht gezogen werden.

 

 



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