Zuwendungsverzicht

Durch einen Zuwendungsverzicht verzichtet ein in einem Testament (Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament) als Erbe Berufener vor Eintritt des Erbfalls auf die Zuwendung im Testament.

Zuwendungsverzicht

Als Alternative zu einem Zuwendungsverzicht kommt auch der Widerruf der betreffenden letztwilligen Verfügung durch den Erblasser / Testierenden in Betracht.

Ein Zuwendungsverzicht bedarf zur Wirksamkeit der Beurkundung durch einen Notar.



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