Zweiwochenfrist
Bei Verbraucherverträgen muss der Notar Beurkundungsrechtliche Besonderheiten berücksichtigen. Insbesondere soll der Notar bei Verbraucherverträgen ergänzend zu seinen sonstigen Amtspflichten darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BGB unterliegen (Immobilienkaufverträge, Verträge mit der Verpflichtung, das gegenwärtige Vermögen oder einen Bruchteil des gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten), soll dem Verbraucher der beabsichtigte Textes Rechtsgeschäft vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall 2 Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Zwei-Wochen-Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden. Eine Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt. In jedem Fall muss der mit der Zwei-Wochen-Frist bezweckte Verbraucherschutz in anderer Weise äquivalent gewährleistet sein.