Abschrift

Bei der Abschrift handelt es sich allgemein um eine wortlautgleiche Vervielfältigung eines Schriftstücks.

Abschriften werden benötigt, wenn – wie z.B. bei notariellen Urkunden meist der Fall – das Original nicht in Umlauf gebracht wird, nicht verfügbar ist oder mehreren Beteiligten ein bestimmter Vorgang gleichzeitig bekannt gemacht werden soll.

Im Rechtsverkehr wird zwischen der einfachen (unbeglaubigte) Abschrift, der beglaubigten Abschrift und der beglaubigten elektronischen Abschrift unterschieden. Der Unterschied liegt in der höheren Beweiskraft der beglaubigten Abschrift.

Für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften sind gemäß die Notare zuständig. Dabei erteilt der Notar das Zeugnis, dass eine Abschrift, ein Abdruck, eine Ablichtung oder ähnliches mit dem vorgelegten Original inhaltlich übereinstimmt – nicht mehr und nicht weniger. Insbesondere eine inhaltliche Überprüfung oder Auswertung der Beweiskraft findet nicht statt.

Im Beglaubigungsvermerk des Notars ist neben der Identität festzuhalten, ob die Hauptschrift eine Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte oder einfache Abschrift ist/war und, ob die Hauptschrift Mängel enthält/enthielt. Die so beglaubigte Abschrift ist eine Zweitschrift einer Urkunde, bei der durch den Beglaubigungsvermerk der inhaltliche Gleichlaut mit der Hauptschrift bestätigt wird. Wirksamkeitsviraussetzungen sind die Bestätigung des inhaltlichen Gleichlauts mit der Hauptschrift, die Unterschrift des Ausstellers sowie das Anbringen des notariellen Präge- oder Farbdrucksiegels. Zudem sind Ort und Datum der Ausstellung der Abschrift anzugeben.



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