Bezugsurkunde

Soll eine Vielzahl an Anlagen zum Gegenstand eines notariellen Vertrages gemacht werden, die Erklärungen der Vertragsbeteiligten enthalten oder Verpflichtungen begründen, also mit zu beurkunden sind, wird meist im Vorfeld der eigentlichen Beurkundung eine Bezugsurkunde errichtet, auf die in der Beurkundung des Hauptvertrages nur noch verwiesen wird.

Dies geschieht, um die Beurkundung des Hauptvertrages nicht zu überlasten.



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