Beherrschungsvertrag

Durch einen Beherrschungsvertrag unterstellt das beherrschte (rechtlich selbstständige und selbständig bleibende) Unternehmen seine Leitung einem anderen Unternehmen, so dass dem anderen Unternehmen (herrschendes Unternehmen) ein Weisungsrecht zusteht und es beherrschenden Einfluss ausüben kann. Aufgrund des Beherrschungsvertrages ist das herrschende Unternehmen verpflichtet, Bilanzverluste des beherrschten Unternehmens auszugleichen. Der notariellen Mitwirkung bedarf ein solcher Vertrag insofern, als zwar nicht der Vertrag selbst (insofern genügt Schriftform), aber der Zustimmungsbeschluss auf Seiten des beherrschten Unternehmens (mit einer erforderlichen Mehrheit von 75 %) der notariellen Beurkundung bedarf. Außerdem übernimmt der Notar die erforderliche Handelsregisteranmeldung, denn der Beherrschungsvertrag muss beim beherrschten Unternehmen zum Handelsregister angemeldet werden, was eine notarielle Beglaubigung erfordert. Entsprechendes gilt bei der Beendigung eines Beherrschungsvertrages.



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