Trennungsunterhalt
Während bestehender Ehe sind die Eheleute untereinander unterhaltsverpflichtet (Ehegattenunterhalt). Die Ehe besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung. Insofern ist auch nach einer Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung unter Umständen ein Ehegattenunterhalt, der sogenannte Trennungsunterhalt, zu zahlen. Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt im Voraus ist auch in einem notariellen Ehevertrag oder in einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung unzulässig. Ein entsprechender Verzicht kann allenfalls nachträglich erfolgen.
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