Aufspaltung

Die Aufspaltung ist im Gesellschaftsrecht eine Form der Spaltung.

Bei der Aufspaltung wird das Gesamtvermögen einer Gesellschaft oder eines sonstigen übertragenden Rechtsträgers bei eigener Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Teilrechtsnachfolge auf mindestens 2 andere, bereits bestehende (Aufspaltung durch Aufnahme) oder neu zu gründende (Aufspaltung durch Neugründung) übernehmende Rechtsträger übertragen, wobei die Anteilseigner (Gesellschafter) des übertragenden Rechtsträgers an den übernehmenden Rechtsträgern beteiligt werden.

Der Vertrag betreffend die Aufspaltung bedarf der notariellen Beurkundung und der durch einen Notar beglaubigten Handelsregisteranmeldung.

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